Im Messstellenbetriebsgesetz ist die Datenerhebung genau geregelt: Akteur, Datenerhebung, Zweck und Aufbewahrung. Ausschließlich für die energiewirtschaftlich zwingend notwendigen Anwendungsfälle ist eine Datenübermittlung vorgesehen. Bei einem höheren Datenverkehr ist die Zustimmung des Verbrauchers erforderlich.
Vom Messstellenbetreiber erhalten Verbraucher Datenblätter, die den notwendigen Datenverkehr erläutern. Natürlich können Sie Ihre Verbrauchsdaten jederzeit einsehen.